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Verordnung: Im Nachgang zur Verordnung vom 23. August 1809 ist es wieder gestattet Sperlinge, Raben und Dohlen zu töten und die Köpfe abzuliefern. Töten durch Abschießen bleibt den Forstdienern und Jagdinhabern vorbehalten
Verordnung: Im Nachgang zur Verordnung vom 23. August 1809 ist es wieder gestattet Sperlinge, Raben und Dohlen zu töten und die Köpfe abzuliefern. Töten durch Abschießen bleibt den Forstdienern und Jagdinhabern vorbehalten
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> T Landwirtschaft >> T.6 Schädlingsbekämpfung, Flur- und Wildschäden, Felddiebstähle, Feldpolizei
Darmstadt, 1811 August 3
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