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Verordnung: Im Nachgang zur Verordnung vom 23. August 1809 ist es wieder gestattet Sperlinge, Raben und Dohlen zu töten und die Köpfe abzuliefern. Töten durch Abschießen bleibt den Forstdienern und Jagdinhabern vorbehalten

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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