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Wolf Pfylschnitzer aus Stuttgart, daselbst gef., weil er entgegen einer früheren Verschreibung das Fürstentum Württemberg wiederum betreten hatte, deshalb schwerer Leibesstrafe verfallen, jedoch begnadigt und freigel., gelobt eidlich, das Land unverzüglich und auf dem nächsten Wege wieder zu verlassen, und schwört U. Im Falle der Übertretung dieser U. soll er ohne Rechtsverfahren vom Nachrichter mit dem Schwert gerichtet werden. W. Pfylschnitzer war vormals zu Stuttgart gef. und danach außer Landes verwiesen worden, weil er einem andern, während er Wein herbeischaffte, erlaubt hatte, mit seiner Ehefrau Umgang zu haben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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