Hans Veser ("Vässar") zu Bruyen (=Briach) bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Barbara Bosch und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, auf ihre drei Leben die beiden Gütlein zu Bruyen verliehen hat, von denen eines der Rüdinnen Gütlein genannt wird. Die beiden Gütlein hatten bisher der Stiefvater des Ausstellers, ¿Peter Sutter, und seine Mutter Els Rüdin zu Lehen. Die Beliehenen müssen die Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts schlaizen, verleihen, versetzen oder verkaufen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld, was Urbarbuch und Rödel des Klosters ausweisen. Bei Tod der Beliehenen, Nichteinhaltung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe oder Ungehorsam fallen die Gütlein dem Kloster heim. Sie müssen dann mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.