Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Rentkammer Gießen: Reskript betreffend das Pfuschen der unzünftigen Siebmacher und Bürstenbinder im Fürstentum Hessen sowie den verbotenen Aufkauf der Haare zum Bürstenmachen von solchen und ausländischen Aufkäufern (Druck)
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Rentkammer Gießen: Reskript betreffend das Pfuschen der unzünftigen Siebmacher und Bürstenbinder im Fürstentum Hessen sowie den verbotenen Aufkauf der Haare zum Bürstenmachen von solchen und ausländischen Aufkäufern (Druck)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.5 Gewerbe >> V.5.6 Zünfte und Innungen
Gießen, 1808 Oktober 19
Sachakte
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.