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Verfügung: Alle Bewerber, die sich um die Anstellung als Landgerichts-Aktuar bemühen und nicht den vorgeschriebenen juristischen Kurs gemacht haben, müssen sich einer einschlägigen Prüfung beim zuständigen Hofgericht unterziehen
Verfügung: Alle Bewerber, die sich um die Anstellung als Landgerichts-Aktuar bemühen und nicht den vorgeschriebenen juristischen Kurs gemacht haben, müssen sich einer einschlägigen Prüfung beim zuständigen Hofgericht unterziehen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.3 Gerichtsorganisation und Zuständigkeit, Geschäftsgang >> I.3.5 Advokaten, Notare, Richter, Schöffen, Scharfrichter
Gießen, 1823 August 6
Sachakte
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