Search results
  • 11 of 215

Verordnung: Alle neu geborenen leibeigenen Untertanen müssen sofort nach der Geburt in das Amtsregister des betreffenden Ortes eingetragen werden (ein Fragment über die Einschreibungspflicht liegt bei)

Show full title
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Data provider's object view
Loading...