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Verordnung: Alle neu geborenen leibeigenen Untertanen müssen sofort nach der Geburt in das Amtsregister des betreffenden Ortes eingetragen werden (ein Fragment über die Einschreibungspflicht liegt bei)
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Verordnung: Alle neu geborenen leibeigenen Untertanen müssen sofort nach der Geburt in das Amtsregister des betreffenden Ortes eingetragen werden (ein Fragment über die Einschreibungspflicht liegt bei)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> J Bevölkerungsverhältnisse >> J.4 Leibeigenschaft
Darmstadt, 1644 Dezember 19
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