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Verordnung: Alle Steuererheber werden angehalten, die fälligen Steuern pünktlich und gewissenhaft zu erheben und dieselben umgehend abzuliefern. Im vorliegenden Falle handelt es sich um alle Steuern bis einschließlich Monat Dezember 1810

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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