Berufung gegen ein Interlokut der Vorinstanz vom 6. Aug. 1604, das offenbar ein Präjudiz in der Schuldforderungsklage des Appellaten in Höhe von 25000 brabantischen Florenen darstellte. Der Appellat ist im Besitz zweier Obligationen des Heinrich von Myllendonk, des 1601 verstorbenen natürlichen Bruders des Appellanten, von 1597 in Höhe von 21500 und 3500 brabantischen Gulden. Der Appellant meint, er sei nicht für den Mißbrauch eines Blanquets, das er seinem Bruder zusandte, verantwortlich.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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