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Verordnung: Das Restitutionslibell ist innerhalb von 30 Tagen zu übergeben und diese Frist wird das erste Mal auf sechs, das zweite Mal auf vier Wochen gegen gehörige Bescheinigung verlängert
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.3 Gerichtsorganisation und Zuständigkeit, Geschäftsgang >> I.3.3 Gerichtliche Instanzen, Berufung und Revision
1795 März 10
Sachakte
Identifikation: Fundstelle (Blatt / Seite): Seite 33 Nr. 11
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