Verordnung: In Abänderung der Verordnung vom 12. Juni 1780 wird es jetzt gestattet, dass Gerichte Klagen über ausstehende Schulden von Lotterie-Interessenten bei Lotterie-Kollekteuren annehmen dürfen (Ausfertigung liegt fünf Mal vor)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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