Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. Jan. 1694, wodurch der Anspruch der Appellatin auf Zahlung von 1000 Rltr. gegen die Gebrüder Johann Arnold und Johann Hermann Meyer anerkannt wurde. Die Brüder Meyer seien die Erben des verstorbenen Herrn Hönnig, Hofmeisters des Grafen von Falkenstein in der Herrschaft Broich, der mit einer Schwester des Johann Friedrich Meyer verheiratet war. Hönnig habe der Appellatin versprochen, wenn sie Johann Friedrich Meyer eheliche, zahle er ihr 1000 Rtlr. als „donatio propter nuptias“. Für dieses Versprechen müßten nun seine Erben bzw. deren Witwen eintreten. Die Appellantin läßt ein, daß sich das Versprechen der 1000 Rltr. durch Hönnig nicht im Ehevertrag der Appellatin wiederfinde, obgleich Hönnig den Vertrag mitunterzeichnet habe. Ferner sei Hönnigs Hinterlassenschaft weniger als 500 Rltr. wert und habe vorwiegend aus Mobilien bestanden, die mit seiner Witwe hätten geteilt werden müssen. Die Appellantin müsse außerdem für acht unmündige Kinder aufkommen, während sich die Appellatin an den reichen Kaufmann Cox wiederverheiratet habe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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