Grafen Johann von Sayn und Grafen Wilhelm von Wied wird ein Muytbescheyt gemacht von dem des Inhalts: der Graf von Sayn soll seine Hofsgerichte zu Irlich innerhalb der jetzigen Grenzen (Malstöcken) behalten, ausgenommen das hohe Gericht und die Gewalt; ferner seine Bede und Atzung auf seinem Hofgute zu Irlich; dem Grafen von Wied sollen die von Irlich ein Rat und Seyl (Saal) liefern, so oft er über einen Gericht halten will, und soll er die bisherige Straße durch Irlich belassen; sodann soll er seines Gebots gebrauchen zu Feldkirchen von den von Irlich, wie von Alters her; auch ist die Vollziehungsweise der Gerichtsbarkeit und wegen der Fischerei bestimmt.

Vollständigen Titel anzeigen
Hessisches Hauptstaatsarchiv
Objekt beim Datenpartner