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Verordnung: Das Anmelden der beurlaubten Soldaten bei den Hoheits- und Justizbeamten und die von letzteren den einbeorderten Beurlaubten zu erteilende Bescheinigung ihres Betragens während des Urlaubes ist von allen Seiten genauestens einzuhalten

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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