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Verordnung: Das Anmelden der beurlaubten Soldaten bei den Hoheits- und Justizbeamten und die von letzteren den einbeorderten Beurlaubten zu erteilende Bescheinigung ihres Betragens während des Urlaubes ist von allen Seiten genauestens einzuhalten
Verordnung: Das Anmelden der beurlaubten Soldaten bei den Hoheits- und Justizbeamten und die von letzteren den einbeorderten Beurlaubten zu erteilende Bescheinigung ihres Betragens während des Urlaubes ist von allen Seiten genauestens einzuhalten
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> G Militär- und Kriegsangelegenheiten >> G.4 Militärpersonal, militärische Einheiten, Behörden und Kommissionen >> G.4.1 Personal
Darmstadt, 1816 Januar 5
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