Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet die Entscheidung seines Hofgerichts in etlichen Streitigkeiten zwischen Graf Bernhard zu Eberstein dem Älteren einer- und Ulrich von Flehingen andererseits: 1. Ulrich soll Briefe und Register über das Viertel zu Gochsheim (Gochtzen) mit Zugehörde an Bernhard überantworten. 2. Ulrich ist bezüglich der Anklage betreffend das Viertel an der verpfändeten Schäferei nichts pflichtig. 3. Ulrich muss die Schulden wegen ausgebliebener Bede von Gochsheim, geliehener Gülte und Frucht nach Verrechnung begleichen. Die eingenommenen 50 Gulden muss er nicht zurückgeben. [4.] Ulrich ist wegen der Haft des Hans Oberacker nichts schuldig. Die Abtragszahlung von 73 Gulden sollen Ulrich folgen. Als Räte des Pfalzgrafen werden genannt: Simon von Balzhofen, Ritter, Burggraf zu Starkenberg und Richter; Doktor Thomas Dornberg; Doktor Nikolaus von Öwisheim; Blicker Landschad; Philipp Forstmeister, Vogt zu Heidelberg. Die ursprünglich vorgesehenen Räte Engelhard von Neipperg und Erkinger von Rodenstein konnten nicht zugegen sein. Als Bernhards Anwälte fungierten Berthold (Bechtolt) Seiler, Schultheiß zu Gernsbach (Gerspach), weiter Johannes Stammler, Schreiber, sowie Balthasar Mannheimer als Redner. Ausführlich werden Reden und Widerreden geschildert. Zur Sprache kommen dabei die Herkunft des Gochsheimer Viertels von Peter und Simon von Talheim; frühere Entscheidungen in den Angelegenheiten; näher ausgeführte Abzüge für die Schäferei; eine Bede von Gochsheim über 50 Gulden; die Freilassung von Gefangenen ohne Entgelt; der temporäre Verbleib von Brief und Registern in der Heidelberger Kanzlei; die Verpfändung der Schäferei; nähere Ausführungen zu den Geldangelegenheiten und zur Gefangenschaft des Hans Oberacker wegen Diebstahls sowie zu Prozessen um diesen vor dem Hofgericht zu Rottweil.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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