Gall Klemmer, B. und Seiler zu Stuttgart, wegen strafbarer Handlungen daselbst gef., jedoch auf seine Bitten und in Ansehung seiner Krankheit begnadigt und mit der Auflage freigel., sich auf Mahnung wiederum unverzüglich im Gefängnis zu stellen, um fernere Strafe entgegenzunehmen, auch ohne obrigkeitliche Erlaubnis Leib und Gut nicht zu verändern, gelobt eidlich, diese Artikel zu befolgen, und schwört U.