Gottfried Graf von Sayn teilt mit seinem Bruder Heinrich ihre Erbschaft, wonach letzterer erhalten soll: die Grafschaft Sponheim mit zugehörigen Schlössern (castris), Vesten (municoib.) und Gütern, Burgmannen, Getreuen, Vasallen, Dienstmannen (ministialib.) und Leuten (nominib.), mit demjenigen Rechte, wie ihr Vater Johannes, Graf von Sponheim solche besitze und innehabe, außerdem alle Allodialgüter, welchen ihnen beiden durch den Tod der Frau Aleydis, weiland Gräfin von Sponheim, zugefallen seien; dazu noch die Stadt Mendich, Wynningyn und die Advokatie zu Truyze, mit allen derselben Zugehörungen und Nutzungen; auch sollen innerhalb Jahresfrist nach ihres Vaters Tode oder bei freiwilligem Verzicht desselben, 50 Mark Kölnisch Einkünfte ihm, Heinrich, auf, diesen besser gelegenen Gütern nach ihrer Brüder Freunde Rat werden, welche Gottfried und seine Erben mit 500 Mark zurück kaufen könnten. Dagegen behält sich G. vor: die Grafschaft Sayn mit den auf der Rheinseite des Schlosses Sayn gelegenen Schlössern, Vesten, Getreuen, Vasallen und Dienstmannen und allen Zugehörungen; auch alle Güter, die durch den Tod der Frau Mechildis, weiland Gräfin von Sayn, ihrer Mutter, nach dem Ableben ihres Vaters auf sie beiden fallen könnten; auch alle Getreue, Dienstmannen und Leute, wes Rechtes sie gewesen seien; und welche nach dem Grundsatze des Gaues (racoe. pagis) gemäß des Erbrechtes auf ihn übergehen könnten, und den Herrlichkeiten (dominiis) der Schlösser Sayn, Hachenburg, Weltersberg, Vrosbrecht und Holsteyn zugehören, wo sie auch herkommen oder wohnen, auf dieser oder jener Rheinseite; dasselbe solle auch von den von ihrem Vater ererbten Getreuen, Dienstmannen und Leuten der Schlösser von Sponheim, Dylle, Starkenberg und Ellenbach in Bezug auf seinen Bruder gelten.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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