König Maximilian I. gebietet den Bürgermeistern, dem Rat und der Gemeinde der Stadt Nueremberg, dass sie jegliche Straßenräuber und andere Übeltäter sowie jene, die solcher an Leib und Leben zu strafender Missetaten bei ihnen verleumundet wären, und auch ihre Helfer und Förderer, sobald sie sie außerhalb gemauerter Schlösser, Städte und Märkte, da Halsgerichte sind, betreten würden, annehmen, in die Stadt führen und nach Stadtrecht und Herkommen bestrafen sollen.

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Staatsarchiv Nürnberg