Hans Morer, gen. Moriin, B. zu Stuttgart, daselbst gef., weil er eine ältere U., auf Grund derer ihm der Besuch aller Wirtschaften verboten war, gebrochen hatte, am Tage dieser Verschreibung dem Stuttgarter Stadtgericht vorgeführt, auf Fürbitte seiner Freunde jedoch vom Gerichtsverfahren befreit, verpflichtet sich stattdessen eidlich, unverzüglich das Fürstentum zu verlassen, und schwört U. Außerdem verspricht er mit einem Eid, Forderungen gegen andere Untertanen des Herzogtums nur bei den zuständigen Gerichten geltend zu machen und gegen deren Entscheidungen nicht weiter Einspruch zu erheben als es die herzogliche Ordnung erlaubt. Rv.: Besagt, daß dem Mörlin auf Fürbitte Erzhz. Philipps die Rückkehr nach Stuttgart erlaubt wurde, sofern er sich wohl verhielte. Im Falle einer Übertretung dieser Bestimmung soll er ertränkt oder ihm die Augen ausgestochen werden. Dies wurde dem Mörlin durch den Schweizer Stadtknecht im Beisein ehrbarer Leute, nämlich von Hans und Palin Hubentrick, mitgeteilt.