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Anweisung: Wer von den Hessischen Forstmeistern die XXII. Versammlung der Deutschen Forstmänner vom 21. bis 25. August 1893 in Metz besuchen will, soll rechtzeitig den hierfür erforderlichen Urlaub einreichen und den Stellvertreter benennen
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Anweisung: Wer von den Hessischen Forstmeistern die XXII. Versammlung der Deutschen Forstmänner vom 21. bis 25. August 1893 in Metz besuchen will, soll rechtzeitig den hierfür erforderlichen Urlaub einreichen und den Stellvertreter benennen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> U Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei >> U.4 Forst- und Jagdpersonal
Darmstadt, 1893 Juni 22
Sachakte
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