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Regierung Gießen: Die Kosten für Kriminaluntersuchungen sollen nach Dekretierung durch das Hofgericht aus der peinlichen Gerichtskasse bezahlt werden (Druck)
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Regierung Gießen: Die Kosten für Kriminaluntersuchungen sollen nach Dekretierung durch das Hofgericht aus der peinlichen Gerichtskasse bezahlt werden (Druck)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.3 Gerichtsorganisation und Zuständigkeit, Geschäftsgang >> I.3.4 Gerichtskosten, Depositen- und Sukkumbenzgelder, Kautionen
Gießen, 1820 Januar 22
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