Eheberedung zwischen Heinrich von Mallingkrodt zur Kochen und
Dalhuisen, Sohn des + Heinrich von Mallingk(!) und der Mechelt von Oher, und
der Jungfrau Remberte Krevet, Tochter des + Rembert Krevet und der Anna de
Wendt: 1. Der Bräutigam nimmt die genannte Jungfrau als Ehegemahlin auf seine
Güter Kochen und Dalhaußen auf. 2. Die Braut bringt als Brautschatz 4700 Taler
und ihr väterliches Erbe in die Ehe. 3. Sie erhält als Morgengabe den Hof zu
Potharst im alten Ksp. Alen, Bsch. Barbohm oder an dessen Stelle 1/3 aller zu
Kochen und Dalhaußen gehörigen Güter. 4. Nach kinderlosem Tode des Bräutigams
erhält die Braut zusätzlich zu ihrer Morgengabe 3000 Rtlr. und gegen Zahlung
von 1000 Rtlrn. zugunsten der Güter Kochen und Dalhaußen die Hälfte des während
der Ehe zugewonnenen Gutes; nach kinderlosem Tode der Braut darf der Bräutigam
3000 gute Reichstaler aus dem von der Braut in die Ehe eingebrachten Gut
behalten, das Übrige fällt an die Erben der Braut zurück. 5. Im Falle des Todes
eines der Brautleute vor der Hochzeit erhält der Überlebende 1000 Rtlr. aus dem
Gute des andern. 6. Im Falle der Wiederverheiratung nach dem Tode des
Bräutigams behält die Braut ihre Leibzucht ganz und von dem eingebrachten und
dem zugewonnenen Gute die Halbscheid, während die Kinder aus der ersten Ehe die
andere Hälfte und falls die zweite Ehe kinderlos bleibt, nach ihrem Tode auch
die erste Hälfte erhalten. Im umgekehrten Falle des früheren Todes der Braut
und Wiederverheiratung des Bräutigams düfen Söhne der ersten Ehe Töchter der
zweiten Ehe und Söhne der zweiten Ehe Töchter der ersten Ehe nach Privilegien
und Gewohnheiten des Stiftes Münster aussteuern; Töchter der ersten Ehe dürfen
nur das eingebrachte mütterliche Erbe behalten. 7. Wenn die Kinder der beiden
Brautleute nach deren Tode ohne Leibeserben sterben, sollen die Verwandten
erben. Falls die Braut ihre kinderlosen Kinder überlebt, soll sie vom Bruder
des Bräutigams mit 3000 Rtlrn. abgefunden werden. Nachdem sich der Bräutigam
bereits am 26. Oktober 1579 mit seinem Bruder Eberhardt von Mallingkrodt,
Domherrn zu Minden und Kanoniker zu St. Johann zu Oßnabrugk, und den Vormündern
seiner Schwestern Jungfrauen Margarethe und Christina von Mallingkrodt wegen
des väterlichen Erbes vertragen hat, stimmt der genannte Bruder dem
Heiratsvertrag zu. Unterschriften: Heinrich Mallingkrodth - Everth Mallinckroth
- Remberta Krevet - Anna de Wendt