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Verordnung: Wenn bei ein- und demselben Schuldner zugleich wegen rückständiger Forst- und Feldstrafen ein Beitreibungsverfahren durchgeführt wird, sind nur einfache Mahn- und Pfandgebühren zu erheben. Auch ist in solchen Fällen nur ein Pfändungsprotokoll auszustellen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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