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Instruktion für die Lokal-Forst- und Kameralverwaltungen: Es wird bei Verpachtung von Hofgütern und einzelnen Grundstücken vorgeschrieben, diese Urkunden durch den Oberförster und zwei Zeugen unterschreiben zu lassen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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