Suchergebnisse
  • 10 von 89

Instruktion für die Lokal-Forst- und Kameralverwaltungen: Es wird bei Verpachtung von Hofgütern und einzelnen Grundstücken vorgeschrieben, diese Urkunden durch den Oberförster und zwei Zeugen unterschreiben zu lassen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)

Vollständigen Titel anzeigen
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Objekt beim Datenpartner
Loading...