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Die dem Johannes Trapp zu Landenhausen wegen Schwängerung seines Eidams Witwe auf Verfügung des Hofgerichts angesetzte, von gnädiglicher Herrschaft aber in Geld verwandelte Gefängnisstrafe und hierauf vom Hofgericht verlangte Rechtfertigung dieses Verfahrens weil gnädige Herrschaft kein Verwandlungsrecht bey den vor jenem angesetzten Strafen zustehen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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