Georg, Dompropst zu Freising, Sigmund, Domherr zu Saltzpurg, und Cristof einerseits, Sebastian und die Söhne des verstorbenen G. Wilhelm, Fridrich und Sebastian, andererseits und Alexander, Caroll und Moritz, Söhne des verstorbenen G. Vlrich, als dritter Teil, alle G. zu Orttenburg, einigen sich in Fortsetzung des Vertrags von 1524 (Oktober 4) mit Rat des Hr. Johanns von der Laitter, Hr. zu Bern und Vincents etc., Landhofmeister zu München, und Hr. Leo Leschen, Doctor und Domherr zu Freising, über die Verteilung des Familienbesitzes auf weitere 4 Jahre, wie er ihnen von ihrem verstorbenen Vater G. Sebastian bzw. ihrem verstorbenen Vetter G. Wolf zugefallen ist: 1) G. Georg, Sigmund und G. Cristof behalten Allten Orttenburg, Haidenkhouen, Meming, Getuerding, Emerßkirchen und Piberßkhouen mitsamt Egklhaim und allen Zugehörungen. 2) G. Fridrich und G. Sebastian erhalten, weil ihr verstorbener Vater G. Wilhelm zu seinem Bruder G. Sebastian auf Neuen Orttenburg verwiesen war, alljährlich zu Martini 70 fl, dazu von G. Georg und G. Sigmund 11 fl; diese 81 fl hat G. Cristoff auszuzahlen und für jeden der drei Brüder 23 fl 20 kr. anzurechnen. 3) G. Sebastian und G. Wilhelms Söhne Friedrich und Sebastian erhalten weiterhin Schloss Neuen Orttenburg mit einem Anteil an Egkhaim mit allen Zugehörungen. Sebastian hat seinen Neffen von den Einkünften jährlich 90 fl zu geben, nämlich an Fridrich zu Martini 45 fl und an Sebastian zu Weihnachten 45 fl. 4) G. Vlrichs Söhne Alexander, Carol und Moritz erhalten wiederum das halbe Schloss Sällnburg mit Zugehörungen. Sie haben den Gebrüdern Fridrich und Sebastian jährlich zu Martini 23 fl und für den Verkauf der Gülte zu Wallerstorf durch ihren Vater weitere 11 fl, mithin insgesamt 34 fl zu zahlen. 5) G. Georg, G. Sigmund, G. Cristof, G. Sebastian, G. Alexander, G. Carol und G. Moritz verpflichten sich, ihren Vettern Fridrich und Sebastian die vereinbarten Zuschüsse getreulich zu leisten, die bei G. Carol gesammelt und von ihm ausgezahlt bzw. angelegt werden. 6) G. Fridrich und G. Sebastian erhalten, wenn sie in den 4 Jahren nicht in einen Dienst oder sonstwie ehrlich unterkommen und kein Heim haben, nur in den Schlössern Alten Orttenburg und Haidenkhouen eine geheizte Stube und Bettgewand, alles andere haben sie selbst zu bestreiten, und dürfen weder die Pfleger noch Untertanen mit irgend etwas beschweren. 7) Wenn sich die jungen Vettern Fridrich und Sebastian oder einen von ihnen ohne der anderen Herrn und Freunde Wissen und Rat unehrlich und nicht standesgemäß verheiratet, verliert er gemäß ihrer Erbeinigung den ihm zustehenden Erbteil. 8) Jeder Teil genießt in den 4 Jahren seine Nutzungen und Rechte für sich allein ohne Zuschuss von den anderen, nur G. Sebastian erhält etwas für das Schloss Neuen Orttenburg. es darf keiner etwas veräußern. 9) Der Vertrag wird in dreifacher gleichlautender Ausfertigung gegeben.; S 1-7: die Ausst., dabei G. Georg zugleich für G. Sigmund und G. Fridrich zugleich für seinen in Böhmen weilenden Bruder Sebastian, S 8: Johanns von der Laitter, S 9: Dr. Leo Leschen.