Hans Haenlin, B. zu Stuttgart, daselbst gef., weil er, obschon er zuvor wegen seines liederlichen Lebenswandels, des Handels mit Juden, Trinkens, Zechens und Spielens landflüchtig gewesen und gegen das Versprechen, all dies zu meiden, begnadigt und eingelassen worden war, in sein altes Laster zurückgefallen war, sich Tag und Nacht in den Wirtshäusern herumgetrieben und herumgebalgt, auch gelästert, geflucht und schamlose Reden geführt hatte, während seine Frau und Kinder aus dem Armenkasten unterhalten werden mußten, deshalb schwerer Strafe verfallen, jedoch auf seine und seiner Freundschaft Bitten der weiteren Strafe entledigt und mit der Auflage freigel., künftig alle Zechen, Gesellschaften und Wirtshäuser zu meiden, sich wohl zu verhalten, seine Atzung zu bezahlen und jederzeit der ordentlichen Bestrafung gewärtig zu sein, gelobt eidlich, dies alles zu befolgen, und schwört U.