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Verordnung: Die Abhaltung auswärtiger Termine von Gerichtssitzungen der Landgerichte soll nur vorgenommen werden, wenn es zweckmäßig erscheint
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.3 Gerichtsorganisation und Zuständigkeit, Geschäftsgang >> I.3.1 Allgemeine Vorschriften, Vorladung, Eidesleistung, Fristen
Darmstadt, 1849 März 14
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