Das kaiserliche Landgericht gibt Gerichtsbrief, dass in Sachen der Söhne des seligen Wolf Christoph von Lentersheim gegen Wolf Christoph von pappenheim den erwähnten Söhnen der Wörtleinshof zu Berolzheim und der Falkenhof bei Windsfeld als ihr erblich angefallenes lehenbares Eigentum zuerkannt wird

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Staatsarchiv Nürnberg