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05.03.02 Justiz
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Sächsisches Staatsarchiv (Beständegliederung) >> 05. Freistaat Sachsen seit 1990 >> 05.03 Fachbehörden und nachgeordnete Einrichtungen
Der Staatsvertrag vom 18.05.1990 stand am Anfang der Rechtsangleichung zwischen der DDR und der Bundesrepublik. Mit dem Verfassungsgesetz der frei gewählten Volkskammer der DDR vom 05.07.1990 zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes, das zum 15.07.1990 in Kraft trat, wurde der Umbau der Justiz eingeleitet. Durch den Einigungsvertrag erlangte dann jedoch das bundesdeutsche Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 09.05.1975 in den neuen Ländern Geltung. Das Sächsische Gesetz über die Organisation der Gerichte vom 30.06.1992 beendete zum 01.01.1993 die Aufbauphase, in welcher die Justiz nach dem Prinzip der Gewaltenteilung neben der Legislative und Exekutive als dritte Gewalt im Staat etabliert wurde. Sie umfasst die Bereiche der Rechtspflege und der Rechtsverwaltung. Die Rechtspflege obliegt nach Artikel 92 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen unabhängigen Richtern. Organe der Rechtspflege sind die Gerichte. Die Rechtsverwaltung wird durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz wahrgenommen. Auch der Strafvollzug wurde wieder der Justiz unterstellt.