Abt und Konvent von Adelberg einerseits und Vogt, die (namentlich genannten) 12 Richter und die Gemeinde von Waiblingen andererseits vergleichen sich unter Vermittlung von fünf (namentlich genannten) württembergischen Räten über die dem Kloster zustehenden 10 ß Heller Gült aus des verstorbenen Schwäncken Haus, die dem Kloster seit der Erbauung des Waiblinger Kaufhauses nicht mehr gereicht werden und die Besteuerung verschiedener klösterlicher Güter in der Stadt. Demnach verzichtet das Kloster auf die 10 ß Heller, wohingegen sich die Stadt mit 2 lb ß und 1 ß Heller an jährlicher Steuer begnügt. Dies gilt jedoch nicht für noch zu erwerbendes klösterliches Gut in Waiblingen. Die in dem genannten klösterlichen Besitz wohnenden Personen sollen aber steuer- und dienstfrei sein, sofern sie nicht selbst steuerbare Güter in der Stadt haben. Ausnahmeregelung für Waiblinger Bürger in den Klostergütern. Abschrift in: H 102/1_[Band 109, Bl. 8v-12r; Band 110, Bl. 17v-25v ; Band 112, Bl. 9v-13r ] Original in: A 469, U 357

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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