Verordnung: Die am 22. September 1777 bekannt gemachte Verordnung, dass beim Aufdingen und Lossprechen von Lehrjungen und bei der Aufnahme von Meistern in die Zünfte Gebühren nach dem 20-Gulden-Fuß für das Waisenhaus gezahlt werden sollen, wird auf den 24-Gulden-Fuß geändert