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Verordnung über die Handhabung von Übertragungen bereits im Land rezipierter Meister aus einem Zunftbezirk in den anderen. Auf alle Fälle darf es nicht ohne das erforderliche Rezeptions-Dekret erfolgen (Ausfertigung sechs Mal vorhanden)
Verordnung über die Handhabung von Übertragungen bereits im Land rezipierter Meister aus einem Zunftbezirk in den anderen. Auf alle Fälle darf es nicht ohne das erforderliche Rezeptions-Dekret erfolgen (Ausfertigung sechs Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.5 Gewerbe >> V.5.6 Zünfte und Innungen
Darmstadt, 1801 Juni 1
Sachakte
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