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Verordnung über die Handhabung von Übertragungen bereits im Land rezipierter Meister aus einem Zunftbezirk in den anderen. Auf alle Fälle darf es nicht ohne das erforderliche Rezeptions-Dekret erfolgen (Ausfertigung sechs Mal vorhanden)
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Verordnung über die Handhabung von Übertragungen bereits im Land rezipierter Meister aus einem Zunftbezirk in den anderen. Auf alle Fälle darf es nicht ohne das erforderliche Rezeptions-Dekret erfolgen (Ausfertigung sechs Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.5 Gewerbe >> V.5.6 Zünfte und Innungen
Darmstadt, 1801 Juni 1
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