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Verordnung: Es ist nicht zulässig, dass Untertanen Orden und geheimen Gesellschaften beitreten. Jede Zugehörigkeit zu solchen Vereinigungen wird unter Strafe gestellt (Ausfertigung drei Mal vorhanden. Die schriftliche Bestätigung vom 18. Mai 1792, dass diese Verordnung weiter bekannt gemacht wurde, liegt bei)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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