Meinrad Karl Anton Fürst zu Hohenzollern verkauft - auch für seine Brüder - dem Abt Stephan zu Salem (Salmansweiler) und dessen Reichsstift für 15.000 Gulden in gültigen groben Reichssorten (jeden Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer gerechnet), deren Empfang der Aussteller bestätigt, 750 Gulden jährlichen Zinses und Gülten aus seinem eigentümlichen Dorf Krauchenwies. Bis zur Auslösung setzt er das Dorf Krauchenwies mit allem Zubehör, Renten, Einkünften, Regalien und Rechten dem Prälaten und Gotteshaus Salem als Unterpfand ein. Der Aussteller entläßt seinen Rentmeister oder Gefälleinnehmer wegen des Dorfes Krauchenwies aus seiner Pflicht und weist ihn durch Eid oder Handgelübde gegenüber dem Gotteshaus Salem ah, von den Krauchenwieser Gefällen nichts anderwärts herzugeben, bis jährlich die 750 Gulden an Salem entrichtet sind. Zugleich verpflichtet sich der Aussteller, bei erhoffter Erwirkung der erzfürstlich-lehnsherrlichen und der agnatischen Zustimmung dem Reichsgotteshaus Malern das an das Ostracher Amt anstoßende, in die Grafschaft Sigmaringen lehenbare Dörfchen Kalkreute, soviel ihm dort an Jurisdiktionalien, Regalien und Rechten zustehen sowie den im Vergleich von 1700 April 12 sich (dem Aussteller) vorbehaltenen Jagdbezirk bei Levertsweiler, den Forsthafer zu Wangen (1) und Jettkofen (2) neben den genannten Grenzstrichen mit einem von Johannes Dettenmayer bebauten Erblehenhof zu Hausen an Andelsbach um 12.000 Gulden käuflich zu überlassen. Flurnamen: das Weithardtsholz, Hauser Ruck genannt; (Levertsweiler Ösch) am Langen Soppen; Habsthaler Spiz; Birckhholz; Schönenbrunner Holz; Wuhr am Hasenthaler Weiher; die Faistwiesen; Bahnholz. Bis zur gänzlichen Richtigkeit des Kaufs übergibt der Aussteller an Salem die Nutzung des Dörfleins (Kalkreute) und des (Jagd-)Distrikts, auch die darin liegenden Renten, Jurisdiktionalien und Regalien, Forst- und Jagdgerechtsamen, wogegen das Stift (Salem) jährlich von den 750 Gulden Gült 600 Gulden abschreibt. Wenn mit erhaltenem obrigkeitlichem Konsens Dorf und Distrikt in den Besitz von Salem übergehen, sollen an dem Kaufschilling der 15.000 Gulden die 12.000 Gulden abgehen und die Wiederauslösung von Krauchenwies nach Zahlung der ausstehenden 3.000 Gulden erlaubt sein. Das Kollektationsrechts in Kalkreute und dem Distrikt soll jedoch bei der Grafschaft Sigmaringen bleiben, sodaß die Rent- und Kammersteuern nach Salem, die Kriegssteuern und Kollektationen nach Sigmaringen gehören. Im übrigen bleibt es bei dem 1697 und 1700 zwischen Hohenzollern und Salem errichteten Vergleich (die Durchführung von Malefikanten, Wildpretschützen und Leichen, nachbarliche Stellung und Beratung waidmännischer Zeit betr.) (1) Wangen, Kreis Überlingen (2) Jettkofen, Kreis Saulgau

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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