Verordnung: Anweisung, unter welchen Voraussetzungen dem Tabakfabrikanten Cardini zu Frankfurt am Main das Indigenat und die Konzession zur Anlage einer Tabakfabrik erteilt werden kann (Ausfertigung drei Mal vorhanden; das Rundschreiben, mit dem diese Verordnung allen Landräten zur Kenntnis gebracht wird, liegt bei)