Anweisung: Nach reiflicher Überprüfung haben nach dem Hessen-Kassel'schen Gesetz vom 6. Juli 1770, § 13 die älteren gerichtlich bestätigten Hypotheken sowohl in Konkurs- und Debitsachen als auch sonstigen Prioritätsstreitigkeiten den Vorrang (ein Überweisungsschreiben vom 16. Dezember 1788 anbei)