Die Brüder Johann (Hans) von Hutten, Ludwig von Hutten, Konrad (Contze) von Hutten und Andreas (Andres) von Hutten bekunden für sich und ihre Erbe...
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881
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1431-1440
1438 März 23
Ausfertigung, Pergament, vier mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 2 und Nr. 4 beschädigt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der gegeben ist an dage und in iare als obgeschrieben stet etcetera
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Die Brüder Johann (Hans) von Hutten, Ludwig von Hutten, Konrad (Contze) von Hutten und Andreas (Andres) von Hutten bekunden für sich und ihre Erben, dass sie von Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Dekan Heinrich und dem Konvent von Fulda eine im Folgenden inserierte Urkunde über die Burgen und Städte Salmünster, Stolzenberg und Soden erhalten haben. Die Brüder versichern, alle Vereinbarungen der Urkunde einzuhalten. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1438 März 23: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Dekan Heinrich und der Konvent von Fulda bekunden für sich, ihre Nachfolger und das Kloster, dass von ihren Vorgängern die Burgen und Städte Salmünster, Stolzenberg und Soden an die von Hutten verpfändet wurden. Jetzt sind sie mit den Brüdern Johann von Hutten, Ludwig von Hutten, Konrad von Hutten und Andreas von Hutten übereingekommen, dass die Pfandsumme für diese Besitzungen um 1000 gute, gängige, gewichtige rheinische Gulden erhöht wird. Diese Summe hat Fulda bereits von den von Hutten erhalten. Fulda versichert, die verpfändeten Besitzungen in den nächsten 20 Jahren nicht einzulösen. Nach 20 Jahren besteht ein jederzeitiges Rückkaufrecht für die in anderen Urkunden vereinbarte Pfandsumme zuzüglich der 1000 Gulden. Die von Hutten verpflichten sich, in den nächsten sechs Jahren 200 rheinische Gulden für die bauliche Instandhaltung der Burg Stolzenberg aufzuwenden. Bei einem Rückkauf sollen diese 200 Gulden auf die Kaufsumme aufgeschlagen werden. Die verpfändeten Besitzungen sollen für Fulda Offenhaus sein. Siegelankündigung des Abts Johann und des Dekans Heinrich mit dem Konvent von Fulda. (Datum anno Domini millesimo quadringentesimo tricesimo octavo Dominica Letare Ierusalem etcetera). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75 Reichsabtei Fulda 1438 Maerz 23 1.Siege...
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann von Hutten, Ludwig von Hutten, Konrad von Hutten, Andreas von Hutten
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Die Brüder Johann (Hans) von Hutten, Ludwig von Hutten, Konrad (Contze) von Hutten und Andreas (Andres) von Hutten bekunden für sich und ihre Erben, dass sie von Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Dekan Heinrich und dem Konvent von Fulda eine im Folgenden inserierte Urkunde über die Burgen und Städte Salmünster, Stolzenberg und Soden erhalten haben. Die Brüder versichern, alle Vereinbarungen der Urkunde einzuhalten. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1438 März 23: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Dekan Heinrich und der Konvent von Fulda bekunden für sich, ihre Nachfolger und das Kloster, dass von ihren Vorgängern die Burgen und Städte Salmünster, Stolzenberg und Soden an die von Hutten verpfändet wurden. Jetzt sind sie mit den Brüdern Johann von Hutten, Ludwig von Hutten, Konrad von Hutten und Andreas von Hutten übereingekommen, dass die Pfandsumme für diese Besitzungen um 1000 gute, gängige, gewichtige rheinische Gulden erhöht wird. Diese Summe hat Fulda bereits von den von Hutten erhalten. Fulda versichert, die verpfändeten Besitzungen in den nächsten 20 Jahren nicht einzulösen. Nach 20 Jahren besteht ein jederzeitiges Rückkaufrecht für die in anderen Urkunden vereinbarte Pfandsumme zuzüglich der 1000 Gulden. Die von Hutten verpflichten sich, in den nächsten sechs Jahren 200 rheinische Gulden für die bauliche Instandhaltung der Burg Stolzenberg aufzuwenden. Bei einem Rückkauf sollen diese 200 Gulden auf die Kaufsumme aufgeschlagen werden. Die verpfändeten Besitzungen sollen für Fulda Offenhaus sein. Siegelankündigung des Abts Johann und des Dekans Heinrich mit dem Konvent von Fulda. (Datum anno Domini millesimo quadringentesimo tricesimo octavo Dominica Letare Ierusalem etcetera). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75 Reichsabtei Fulda 1438 Maerz 23 1.Siege...
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann von Hutten, Ludwig von Hutten, Konrad von Hutten, Andreas von Hutten
Vgl. zum gleichen Rechtsinhalt Nr. 524, 580, 633, 2219 und 2220.
Vgl. auch StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 3, Nr. 84b [Abschrift der inserierten Urkunde].
Vgl. auch StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 3, Nr. 84b [Abschrift der inserierten Urkunde].
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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- 1431-1440 (Gliederung)
Namensnennung 4.0 International