In addition to the technically required cookies, our website also uses cookies for statistical evaluation. You can also use the website without these cookies. By clicking on "I agree" you agree that we may set cookies for analysis purposes. You can see and change your cookie settings here.
Verordnung: Die Umgehung der Versteuerung des nicht fabrizierten, sondern von rohen Blättern geschnittenen und auf diese Art gerauchten Tabaks ist nach der Tabaks-Akise-Verordnung nicht erlaubt (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
Verordnung: Die Umgehung der Versteuerung des nicht fabrizierten, sondern von rohen Blättern geschnittenen und auf diese Art gerauchten Tabaks ist nach der Tabaks-Akise-Verordnung nicht erlaubt (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.4 Indirekte Abgaben, Zehnt, Zölle
Gießen, 1812 Juli 8
Sachakte
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.