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Der Offizial der Propstei Heilgenstad ist in dem Prozeß des Pfarrers zu Soden gegen die Dorfleute von Kamerbach von den beiden Parteien, die den P...
Ausfert. auf Perg. mit 1 abh. beschäd. Siegel. Rückw. Rubrum saec. XV.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Lata est hec sententia XVII Kal. Januarii.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Der Offizial der Propstei Heilgenstad ist in dem Prozeß des Pfarrers zu Soden gegen die Dorfleute von Kamerbach von den beiden Parteien, die den Prozeß ruhen lassen wollen, durch gütlichen Vergleich zum Schiedsrichter gewählt worden, und fällt nun, nachdem er die von beiden Teilen vorgeführten Zeugen verhört und den Parteien einen Termin zur Urteilsverkündigung angesetzt hatte, an diesem folgendes Urteil: Nachdem der Pfarrer in den von ihm vorgebrachten Artikeln seine Besitzansprüche nicht bewiesen hat, so spricht er die Dorfbewohner von Kamerbach von den Anforderungen des Pfarrers frei, nur sollen sie den Pfarrer und seinen Gefährten für ihre Mühen entschädigen, daß sie nämlich, wie einst der Vorgänger des jetzigen Pfarrers, der Mag. Johannes de Wiczenhusen, getan, das Dorf einmal alle 14 Tage mit Messe und Spendung der Sakramente versehen.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: J. Schmincke, UB Germerode nr. 179, S. 74.