Veit Lößlin von Stuttgart, straffällig geworden, weil er ohne Erlaubnis der Obrigkeit unter Nichtachtung seiner bürgerlichen Verpflichtungen außer Landes gegangen war, solcher Verfehlung jedoch auf Fürspräche "ledig gesagt", schwört U. und verpflichtet sich, nachfolgende Bedingungen seiner "Ledigsprechung" einzuhalten: Er muß unverzüglich seine Schulden bezahlen und sich mit seinen Gläubigern einigen; anschließend muß er sofort das Land verlassen. Ferner muß er von dem, was ihm nach Bezahlung der Schulden verbleibt, dem Hz. einen gebührenden Anteil entrichten. Außerdem ist ihm bei künftigen Streitigkeiten mit Untertanen des Fürstentums verboten, auswärtige Gerichte anzurufen.