Verordnung: Klärung, wer in der Verschuldung des Heinrich Gützert gegen den Hospitalfonds zu Schlitz nach der Auslegung des § 26 im dritten Abschnitt der Stempel- und Tax-Ordnung von 1822 die aufgelaufenen Gebühren zu zahlen hat

Show full title
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Data provider's object view
Loading...