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Verordnung: Die Bestrafung der Zuwiderhandlung gegen die polizeilichen Vorschriften der Chaussee-Ordnung darf nicht mehr nach der Verordnung vom 17. März 1824, sondern nach der vom 19. Juli 1842 erfolgen. Nach § 15 dieser Verordnung ist die Bestrafung durch die Polizeigerichte durchzuführen. Nur bei Ausländern bleibt die bisherige Abstrafung bestehen (ein Überweisungsvermerk vom 26. Februar 1846 anbei)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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