Verordnung: Die Bestrafung der Zuwiderhandlung gegen die polizeilichen Vorschriften der Chaussee-Ordnung darf nicht mehr nach der Verordnung vom 17. März 1824, sondern nach der vom 19. Juli 1842 erfolgen. Nach § 15 dieser Verordnung ist die Bestrafung durch die Polizeigerichte durchzuführen. Nur bei Ausländern bleibt die bisherige Abstrafung bestehen (ein Überweisungsvermerk vom 26. Februar 1846 anbei)