Hintergrund des Streites sind die im Jahre 1691 von den Landständen für Kriegsführung bewilligten 100.000 Rtlr. Die Landstände haben über 70.000 Rtlr. Kredite aufgenommen (namentlich erwähnte Gläubiger: Horst, Freiherr von Frens, von Schall, verwitweter von Zimmermann, Gabriel Bourell und seine Erben). Der Erzbischof hat den Gläubigern Sicherheiten im Werte von 7000 Rtlr. auf die jährlichen Tafelgefälle, u. a. aus der Kellnerei Horneburg (Kr. Recklinghausen), der Oberkellnerei Arnsberg, Rentmeisterei Bilstein (Lennestadt, Kr. Olpe), Menden (Kr. Iserlohn) und Anröchte (Kr. Lippstadt) und aus dem Salzzehnten zu Werl (Kr. Soest) eingeräumt. Während des spanischen Sukzessionskrieges hat die erzbischöfliche Hofkammer den Landständen Zahlungsaufschub gewährt und von 1691 - 1703 die Pensionszahlungen für die Stände übernommen. Streitig ist nun, ob die erzbischöfl. Tafelgefälle noch zur Schuldentilgung herangezogen werden dürfen oder die Landstände zur alleinigen Befriedigung der Gläubiger verpflichtet sind. Die 1. Instanz sprach die Hofkammer von den Pensionszahlungen frei. Die Landstände berufen sich an das RKG, da sie glauben, ihre Schuldenlast und mehr als 3000 Rtlr. darüber hinaus getilgt zu haben. Streitig sind insbesondere die Renten aus der Kellnerei Horneburg, vielleicht aufgrund einer vorausgegangenen Immissionsklage der Erbengemeinschaft Bourell.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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