Streit wegen der Pfändung eines Rindes durch die Gemeinde Rellinghausen, nachdem der dem Freiherrn von Schell unterstehende Pächter Cassiepe, der angeblich nicht der Gemeinde angehörte, sein Vieh auf deren „gemeine Weide“ getrieben hatte. Die RKG-Appellation richtet sich gegen das den Appellaten rechtgebende Urteil der 2. Vorinstanz, das auf einem zu bemängelnden Zeugenverhör beruhen soll, Die Appellaten verweisen auf die Rechtmäßigkeit ihres Handelns. Das RKG erkennt 1753 eine Kommission unter Leitung von Carl Rapicani. Ein RKG-Urteil vom 25. 5. 1789 erklärt die Appellation für berechtigt und gestattet den Appellaten ein Weiderecht bis an den Mühlendamm. Außerdem werden sie zur Abführung von Abgaben an die Gemeinde Rellinghausen verpflichtet. Über eine von den Appellaten 1784 und 1786 angezeigte Schädigung von Weiden soll von der 1. Vorinstanz entschieden werden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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