Geörg G. und Hr. zu Castell, Joachim, des älteren Geschlechts G. zu Orttenburg, und Hainrich Hr. zu Limpurg d. Hl. Röm. Reichs Erbschenk und Semperfrei bezeugen die Heiratsabrede des Ruediger Hr. von Starhemberg auf Schönpüchel, kaiserl. Rat, mit Adelhait Fr. zu Limpurg, geborene Wild- und Rheingräfin, Witwe, sowie Gotfried Hr. zu Limpurg, des Hl. Röm. Reichs Erbschenk und Semperfrei, für deren Tochter bzw. Schwester Ottillia Frl. zu Limpurg: Ottlillia erhält 3000 fl Heiratsgut, das innerhalb eines Jahres in Linz zu erlegen ist. Bei Stundung mit Zustimmung des R.v.St. sind nach diesem Jahr dafür an Zinsen jährlich 150 fl in Linz zu leisten. Die Aufkündigung des Hauptgutes ist ein halbes Jahr vor dem Zinstermin schriftlich vorzunehmen und diese Summe samt den Zinsen in Linz auszuzahlen. Ottilia erhält eine standesgemäße Ausstattung mit Kleidern und Kleinoden, die auf Kosten der von Limpurg in Eferding zuzustellen ist. Ruediger widerlegt das Heiratsgut mit 3000 fl Die Summe von 6000 fl samt den jährlichen 300 fl Zinsen ist auf der Herrschaft Eferding zu verschreiben. Stirbt Ruediger vor Ottilia, so sind ihr die jährlichen 300 fl Zinsen zu Quatember in ihre Wohnung in der Stadt Welß, Ennß oder sonst wo sie wohnt auszuzahlen, die Verschreibung auf der Herrschaft Eferding bleibt als Unterpfand dafür aufrecht. Werden diese 300 fl von den Erben des Ruediger nicht geleistet, so hat die Witwe das Recht, diese von den Nutzungen der Herrschaft Eferding zu nehmen als ihr freies Eigen, bis diese 300 fl wieder bar erlegt werden. Bleibt Ottilia im Witwenstand, so erhält sie in der Stadt Ennß oder Welß oder sonstwo im Land ob der Ennß unentgeltlich ein Haus als Wohnung und für ihren Lebensunterhalt jährlich 250 fl in bar, 3 Dreiling Wein, 3 Mut Korn und 2 Mut Hafer Landesmaß ob der Ennß. Will die Witwe dort nicht wohnen, so hat sie insgesamt 300 fl für ihren Lebensunterhalt zu erhalten. Beim Bezug der Witwenbehausung erhält sie als Ausstattung 4 Herren- und 6 Gesindebetten mit Bettzeug, ebenso benötigtes Silbergeschirr gegen Erstellung eines Inventars, da diese bei Verlassen des Witwenstandes an die Erben von Ruediger zurückfallen. Werden die Erben Ruedigers dabei säumig, so kann die Witwe weiterhin dort wohnen, wo sich beim Ableben Ruedigers die Hofhaltung befand, und dies auf Kosten der Erben bis zur Vollziehung dieser Bestimmung. Als Morgengabe erhält Ottilia 1.000 fl oder 50 fl jährliche Nutzung zur freien Verfügung; bei ihrem Ableben sind aber an ihre Erben diese 1000 fl zu leisten. Nach Erhalt des Heiratsgutes, der Widerlage und der Morgengabe hat Ottilia für das Haus Limpurg einen Erbverzicht zu geben. Stirbt Ruediger vor seiner Frau und sind keine Leibeserben vorhanden, so hat Ottilia mit seinen Schulden nichts zu schaffen, sondern dessen Erben. Der Witwe bleiben neben Heiratsgut, Widerlage und Morgengabe die ihr persönlich gehörenden Kleinode, Schmuck und Kleider, ferner alle Geschenke zu Kindstaufen oder anderen Anlässen, auch das Silbergeschirr, dass ihr zur Hochzeit und Heimführung verehrt wurde. Bei Beziehung der Wittumswohnung sind ihr für den Umzug 200 fl zu geben. Für die gesamte fahrende Habe des Ruediger hat Ottilia als Ablöse 1500 fl, einen Wagen mit Pferden und Zugehör zu erhalten. Was Ottilia an fahrender Habe hinterlässt und ihre Ersparnisse aus der Wittumszeit fallen nach ihrem Ableben ihren Erben zu. Sollte Ottilia eine zweite Ehe eingehen und sind Kinder aus der Ehe mit Ruediger im Leben, so fallen Wittumssitz mit zugehörigen Gütern, der gelieferte Hausrat und Silbergeschirr an die Erben uedigers. zurück, doch bleiben ihr auch in der zweiten Ehe die in die Ehe gebrachte genannte Ehesteuer, Kleider, Kleinode und Ringe, das ihr geschenkte Silbergeschirr, Kleinode und Ringe sowie Erbgut, ferner die 1500 fl Abfindung für Ruedigers fahrende Habe und die 300 fl Renten von den 3000 fl Heiratsgut bzw. Widerlage auf Lebenszeit. Hat Ottilia aus dieser zweiten Ehe Kinder, so sind diese und die Kinder aus der Ehe mit Ruediger zu gleichen Teilen ihre Erben. Sind aus der zweiten Ehe keine Kinder vorhanden, so hat der Witwer dann ihr Heiratsgut, Schmuck und Kleider, das in ihrer Ehe geschenkt erhaltene Silbergeschirr und Kleinode, die Morgengabe und die 1500 fl Abfindung sowie alle sonstige Verlassenschaft, soweit davon nichts an die Kinder aus 1. Ehe oder sonst vergeben wurde, zu seiner Verfügung. Den Kindern von Ruediger aus seiner ersten Ehe stehen die gleichen Erbrechte wie seinen Kindern aus der Ehe mit Ottilia zu. Sind keine Kinder von Ruediger und Ottilia vorhanden, so fallen die 3000 fl Heiratsgut und ihr persönlicher Nachlass an fahrender Habe das die Geschenke an Silbergeschirr, Kleinode und Ringe aus der Witwenzeit von Ottilia zurück an Gotfridt Hr. zu Limpurg oder dessen Erben. Die 3000 fl sind in Jahresfrist nach dem Ableben von Ottilia auszuzahlen.;. S 1-3: die Aussteller, S 4 und U: Ruediger Herr von Starhemberg. S 5: Gundtackher Hr. von Starhemberg auf Beurbach, kaiserl. Rat und Verordneter des Erzherzogtums Österreich ob der Ennß, S 6: Johann Hr. v. Tschernembl zu Schwerdtperg, Erbschenk in Crain und; der Windischen March, kaiserl. Rat, S 7: Johann Wilhelm Hr. zu Losenstain auf Schallapurg und Weissenburg, S 8: Weikhardt Frhr. zu Polhaimb auf Wardtenburg und Puechhaimb, S 9 und U: Adelhait Fr. von Limpurg, geborene Wildt- und Reingräffin Wittib, S 10 und U: Gotfridt Herr zu Limpurg, Erbschenckh Semperfrey.