Ludwig Hering, sesshaft [Neckar-]Tenzlingen, wegen Jagdvergehens landflüchtig, jedoch auf Bitten seiner Freundschaft begnadigt und unter den Bedingungen wieder eingelassen, dem Forstmeisters zu Kirchheim 15 fl Strafe zu zahlen, sich sein Leben lang aller Spiele, sie seien klein oder groß, zu enthalten, alle heimlichen und offenen Zechen zu meiden, und ohne Erlaubnis der Obrigkeit keine Wehr mehr zu tragen, leistet auf diese Bedingungen ein Gehorsamsgelöbnis und schwört U. Er setzt zu noch größerer Sicherheit 6 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Falle der Übertretung dieser U. binnen Monatsfrist in den Gewahrsam der Obrigkeit zu überliefern oder, wenn dies nicht geschähe, 100 fl h Poenfall zu bezahlen. Hering hatte im vergangenen Jahr im Holz Rain ein Stück Wild geschossen und mit seinem Bruder Hans Hering zu ihrer beiden Nutzen verwendet. Er war, als er hörte, der Forstmeister habe davon erfahren, aus dem Lande geflohen. Bürgen: Caspar Hering, Ludwig Fritz, Thomas Bader d.A., Hans Hering, Jörg Liebler, Ludlin Bientzinger, alle sesshaft zu Neckartenzlingen.